Was bildet die Bezugsbasis des Abschlages nach § 5 Abs. Absatz 3h KHEntgG?
Die Bezugsbasis bildet der Rechnungsbetrag ohne Zu- und Abschläge eines jeden voll- sowie teilstationären Falles.
Wovon ist die Höhe des Abschlages nach § 5 Abs. Absatz 3h KHEntgG abhängig?
Der Abschlag greift grundsätzlich, sobald einer der in § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 KHSFV genannten digitalen Dienste bis 2025 nicht durch die Krankenhäuser bereitgestellt worden ist. Der maximale Abschlag beträgt zwei Prozent. Die konkrete Höhe des Abschlages vereinbaren jedoch die Vertragspartner vor Ort und orientieren sich dabei an dem durch den GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu entwickelnde Stufensystem. Dieses Stufensystem soll eine Orientierung geben, unter welchen Bedingungen welcher Abschlag angesetzt werden soll. Hierbei wird berücksichtigt, welche der sechs digitalen Dienste nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 KHSFV umgesetzt worden sind und wie hoch der Anteil der Patientinnen und Patienten ist, der die Dienste nutzt. Die weiteren Einzelheiten der Umsetzung des Abschlages legen die Vertragspartner auf Bundesebene fest. Die letztendliche Entscheidung über die konkrete Höhe des Abschlages obliegt jedoch weiterhin den Vertragspartnern vor Ort.
Wie kann vermieden werden, dass ein Abschlag nach § 5 Abs. Absatz 3h KHEntgG für ein Krankenhaus angewendet wird?
Hierzu können aktuell noch keine konkreten Aussagen getroffen werden, da sich das Stufensystem bzgl. des Abschlages auf Seiten des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft noch in Entwicklung befinden. Grundsätzlich sind zur Vermeidung eines Abschlages möglichst alle der fünf digitalen Dienste nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 KHSFV umzusetzen und anzuwenden.
Findet der Abschlag nach § 5 Abs. Absatz 3h KHEntgG bei allen Krankenhäusern in Deutschland Anwendung?
Ja, der Abschlag findet bei allen im jeweiligen Landeskrankenhausplan aufgenommen Krankenhäusern Anwendung, unabhängig davon, ob Sie eine Förderung durch den Krankenhauszukunftsfonds erhalten haben.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
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