Kosten die nach KHZG gefördert werden
Über die Förderung von Vorhaben wird von den Landesbehörden entschieden. Das Bundesamt für soziale Sicherung überprüft die Anträge und ist für die Zuweisung der Fördermittel zuständig.
Investiv
- die Beschaffung,
- Entwicklung,
- Errichtung oder
- Erweiterung
- sowie den initialen Betrieb
Betriebskosten
- Subscription-Modellen
- z. B.Pay-per-use
- Platform-as-a-Service
- Softwarelizenzen- und Wartungskosten – jeweils über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren
Personelle Maßnahmen
- anteilige Personalkosten (direkter Zusammenhang notwendig)
- Personelle Maßnahmen wie Schulungen
Räumliche Maßnahmen
- Räumliche Maßnahmen können nur in Höhe von bis zu zehn Prozent der gewährten Fördersumme gefördert werden (bei Vorhaben nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 -10 KHSFV)
Beschaffung von Nachweisen
- Kosten für beauftragte, berechtigte IT-Dienstleister, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der Förderrichtlinien des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) ausweisen (Nachweise erfolgen gemäß § 22 Absatz 2 Nr. 4 KHSFV mittels Bestätigung)
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